Die Dublin-II-Verordnung ist ein europäisches Abkommen zur Regelung der Zuständigkeit für Asylverfahren innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU). Es legt fest, welcher Staat für die Bearbeitung eines Asylantrags verantwortlich ist. Diese Verordnung trat am 18. Februar 2003 in Kraft und wurde durch die Dublin-III-Verordnung im Jahr 2013 abgelöst.

Inhalte:

  1. Grundprinzip: Erster EU-Staat zuständig
    • Ein Asylbewerber muss seinen Antrag in dem EU-Land stellen, das er zuerst betritt. Dieses Land ist dann grundsätzlich für die Bearbeitung des Asylantrags verantwortlich.
    • Ziel ist es, zu verhindern, dass Asylbewerber in mehreren EU-Staaten parallel Asyl beantragen oder sich das Land mit den vermeintlich besten Bedingungen aussuchen.
  2. Fingerabdruck-Datenbank EURODAC
    • Um sicherzustellen, dass Asylsuchende nicht in mehreren Ländern Anträge stellen, wurde die Fingerabdruck-Datenbank EURODAC eingerichtet. Fingerabdrücke von Asylsuchenden werden gespeichert und bei der Einreise in einen EU-Mitgliedstaat überprüft.
  3. Rückführung von Asylbewerbern
    • Falls ein Asylbewerber in einem anderen EU-Land Asyl beantragt, als dem das nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, kann er in den ursprünglich zuständigen Staat zurückgeführt werden: Rücküberstellung.
  4. Familienzusammenführung
    • Die Verordnung sieht Ausnahmen für besondere Fälle wie Familienzusammenführung vor. Asylsuchende haben das Recht, in einem Land Asyl zu beantragen, in dem enge Familienangehörige (z.B. Ehepartner, minderjährige Kinder) bereits anerkannt sind oder sich in einem Asylverfahren befinden.
  5. Sonderregelungen
    • Humanitäre Klausel: Ein Staat kann aus humanitären Gründen (z. B. bei gesundheitlichen Problemen) entscheiden, selbst dann ein Asylverfahren zu übernehmen, wenn er nicht nach den strengen Regeln der Verordnung dafür zuständig ist.
    • Selbsteintrittsrecht: Ein Staat kann sich freiwillig dafür entscheiden, einen Asylantrag zu bearbeiten, obwohl er nach der Dublin-Verordnung eigentlich nicht zuständig wäre.

Das Hauptziel war es, Asylverfahren innerhalb der EU zu ordnen, damit „Asyl-Shopping“ (das wiederholte Beantragen von Asyl in mehreren Ländern) verhindert wird und klar geregelt ist, welches Land für den Antrag zuständig ist. Dies sollte auch Doppelverfahren verhindern und eine Überlastung einzelner Länder vermeiden.

Die Verordnung wurde oft kritisiert, insbesondere weil sie Länder an den Außengrenzen der EU (wie Griechenland, Italien, Spanien) stark belastet hat. Diese Staaten mussten die meisten Anträge bearbeiten, da viele Asylsuchende die EU über diese Länder betreten. Auch die humanitären Bedingungen in einigen dieser Länder wurden im Zusammenhang mit Rückführungen häufig als problematisch angesehen.

Deutschland ist zwar grundsätzlich weiterhin für die Dublin-Verordnung, nutzt aber seit der Flüchtlingskrise 2015 die möglichen Ausnahmen. Die Regierung tituliert sie als humanitäre Ausnahmen und macht von der Selbsteintrittsklausel Gebrauch. Durch diese zwei Schlupflöcher ist einer unbegrenzten Einwanderung Tür und Tor geöffnet. Weil, wer bestimmt was „humanitäre Ausnahmen“ sind und wer bestimmt „freiwillig die Asylverfahren“ durchzuführen. Das Parlament war es nach meinem Wissen nicht.

Die Freien Bayern fordern: Deutschland soll auf die Möglichkeiten der Selbsteintrittsklausel und den humanitären Ausnahmen sofort verzichten und sich wieder konsequent an die Dublin II und III Abkommen halten.

 

Bild: Rosy / Bad Homburg / Germany from Pixabay

Von Bavarian